Verein DoctorsTalents.com e.V.

Satzung für den Förderverein DoctorsTalents.com (e.V.)

 § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Steuernummer 40004/55450, vom 01.02.2010, Eintragung Amtsgericht Buchen, 26. November 2004, Verfügung AS. 73, Satzung AS. 3/11

1.        Der Verein führt den Namen Förderverein DoctorsTalents.com e.V. .
-          im folgenden “Verein” genannt –
        
Erklärung: Basierend auf Kontakten aus der Webseite www.DoctorsTalents.com werden Ärzte (+ Zahnärzte, Tierärzte, Pharmazeuten) mit ihren
            außermedizinischen Berufen oder Hobbies kulturell professionell oder semi-professionell tätig, die Veranstaltungen sind der Öffentlichkeit
            zugänglich. Insofern ist die Bezeichnung "Hobbies" vor Allem als Ausdruck der AUSSERmedizinischen professionellen oder semi-professionellen kulturellen
            Aktivität zu verstehen.

2.        Der Verein hat seinen Sitz in Dorfstraße 12, D-24819 Nienborstel (Umzug zum AG Rendsburg läuft) verlegt, dies wurde in der MGV 2014 einstimmig beschlossen.
(jedoch ist jegliche Post besser direkt an den 1. Vorsitzenden zu richten:
Wolfgang Ellenberger, Dorfstraße 12, D-24819 Nienborstel)
3.        Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweckbestimmung
1.        Zweck des Vereins ist die Unterstützung und Förderung kultureller Zwecke, insbesondere die unmittelbare und ausschließliche Förderung der Kunst im Bereich der Musik sowie der darstellenden und bildenden Kunst.
2.         Die Zwecke sollen insbesondere erreicht werden durch eigene kulturelle Betätigungen der Mitglieder, durch Veranstaltung von Konzerten und Kunstausstellungen, sowie durch Einrichtung einer weltweiten Plattform, des MMM (MultiMediCalMeetingpoint), durch die Kontakte von health care professionals (Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Pharmazeuten und Medizin-Management) zur gemeinsamen Verwirklichung kultureller Zwecke ermöglicht werden sollen. Für das MMM soll, sobald ein ausreichender Etat zur Verfügung steht, eine Vollzeitkraft zu unter Fremden üblichen Konditionen eingestellt werden; geplant ist, hierfür den avisierten 1. Vorsitzenden des Vereins und Ideengeber Wolfgang Ellenberger anzustellen.
3.        Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge/Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.
4.        Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
5.        Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
6.        Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
7.       
Der Verein soll grundsätzlich ohne Kreditaufnahmen geführt werden. Änderung dieses Aspekts muß von der Vollversammlung abgestimmt werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.

Der Verein besteht aus aktiven und Fördermitgliedern (ordentliche Mitglieder) sowie aus Ehrenmitgliedern.

Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder; Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.

Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Gründungsmitglieder können von Anfang an den Status eines Ehrenmitgliedes wählen.

Ehrenmitglieder und Gründungsmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich, aber auch per e-mail, bzw. in schriftlicher Form) ausgeübt werden.

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

§ 5 Beginn/Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand per e-mail oder schriftlich beantragt werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen.

Ummeldungen in der Mitgliedschaft (von aktiver Mitgliedschaft auf Fördermitgliedschaft) müssen spätestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahrs dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.

Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

  § 6 Mitgliedsbeiträge

Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen, ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.  

  § 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a.        die Mitgliederversammlung

b      der Vorstand.

  § 8 Mitgliederversammlung

1.        Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

-          Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,
-          Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr,
-          Entlastung des Vorstands,
-          (im Wahljahr) den Vorstand zu wählen, der 1. Vorsitzende kann ab März 2008 auch auf Lebenszeit gewählt werden.
-          über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen,
-          die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium  angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.

2.        Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs, einberufen. Die Einladung erfolgt 14 Tage/1 Monat vorher schriftlich per e-mail oder. in schriftlicher Form durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse.

3.        Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:
 Bericht des Vorstands,
 Bericht des Kassenprüfers,
 Entlastung des Vorstands,
 Wahl des Vorstands,
Wahl von zwei Kassenprüfern,
Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlags für das laufende Geschäftsjahr,
Festsetzung der Beiträge/Umlagen für das laufende Geschäftsjahr bzw. zur Verabschiedung von Beitragsordnungen,
Beschlussfassung über vorliegende Anträge.  

4.        Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche nach der Einladung zur Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich per e-mail oder. in schriftlicher Form  einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung per e-mail oder. in schriftlicher Form mitgeteilt werden.

Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).

5.        Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.

6.        Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll wird per e-mail oder in schriftlicher Form versandt und kann von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.

  § 9 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit

1.        Stimmberechtigt sind ordentliche und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahrs eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf.

2.        Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

3.        Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.

4.        Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handaufhaben oder Zuruf der Anwesenden und per e-mail oder. in schriftlicher Form-Voting. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und vom Schriftführer und Vorsitzenden unterzeichnet

5.        Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.bzw. werden die per e-mail oder. in schriftlicher Form abgegebenen Stimmen gleichberechtigt mitgezählt.

  § 10 Vorstand

1.        Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt. Der Vorsitzende kann (muß aber nicht) auf Beschluß der MGV auf Lebenszeit gewählt werden. Dann entfällt seine Wiederwahl bis zum Ableben oder freiwilligen Ausscheiden aus dem Amt.

2.        Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.

3.        Vorstand im engeren juristischen Sinne des § 26 BGB (zur rechtsgültigen Vertretung nach außen) sind der/die erste Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende. Diese beiden Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, wobei jeder alleine handeln kann.

4.        Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

5.        Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und vom Schriftführer und Vorsitzenden unterzeichnet.

6.        Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

§ 11 Kassenprüfer

Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von 3 Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

  § 12 Auflösung des Vereins

1.        Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen steuerbegünstigten Zwecken. zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

3.        Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.

Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am  beschlossen.

Die Gründungsmitglieder des Vereins zeichnen wie folgt:

1. Wolfgang Ellenberger, D-74722 Buchen, Arzt und Konzertpianist

2
. Axel Rheindorf, D-61348 Bad Homburg, Jurist, Kassenwart des Bundes Deutscher Schriftstellerärzte
3 .Dr.med. Wolfgang Beer, D-85567 Oexing, Arzt
4
. Dr.med. Dipl-Päd Isa Bittel, D-91207 Lauf, Allgemeinärztin und Diplompädagogin

5. Patrick Simper, D-66117 Saarbrücken, Pharmazeut

6
. Dr.med. MBA Lutz Steinmüller, D-22880 Wedel, Chefarzt
7. Dr.med. Ulf Postulka, D-97215 Uffenheim (privat), Frauenarzt in Bad Mergentheim

8. Univ.-Prof. Dr. Dr. Karl Hörmann, D-48151 Münster,
Leiter des Weiterbildungsstudiums Musik- und Tanztherapie an der Universität Münster, Scharnhorststr. 100, 48151 Münster

9. Dr.med. Wolfgang Sàlat, D-97980 Bad Mergentheim, Arzt

10. Dr.med. Gerhard Hermann, 97215 Uffenheim-Reusch, Laborarzt, Virion und Serion.