Verein DoctorsTalents.com e.V.
Satzung
für den Förderverein DoctorsTalents.com (e.V.)
§
1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Steuernummer
1.
Der Verein führt den Namen Förderverein
-
im folgenden “Verein” genannt –
Erklärung:
Basierend auf Kontakten aus der Webseite www.DoctorsTalents.com
werden Ärzte (+ Zahnärzte, Tierärzte, Pharmazeuten) mit ihren
außermedizinischen
Berufen oder Hobbies kulturell professionell oder semi-professionell tätig, die
Veranstaltungen sind der Öffentlichkeit
zugänglich.
Insofern ist die Bezeichnung "Hobbies" vor Allem als Ausdruck der
AUSSERmedizinischen professionellen oder semi-professionellen kulturellen
Aktivität zu
verstehen.
2.
Der Verein hat seinen Sitz in Dorfstraße 12, D-24819 Nienborstel (Umzug
zum AG Rendsburg läuft) verlegt, dies wurde in der MGV 2014 einstimmig
beschlossen.
(jedoch ist jegliche Post besser direkt an den 1. Vorsitzenden zu richten:
Wolfgang Ellenberger, Dorfstraße 12, D-24819 Nienborstel)
3.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§
2 Zweckbestimmung
1.
Zweck des Vereins ist die Unterstützung und Förderung kultureller
Zwecke, insbesondere die unmittelbare und ausschließliche Förderung der Kunst
im Bereich der Musik sowie der darstellenden und bildenden Kunst.
2.
Die Zwecke
sollen insbesondere erreicht werden durch eigene kulturelle Betätigungen der
Mitglieder, durch Veranstaltung von Konzerten und Kunstausstellungen, sowie
durch Einrichtung einer weltweiten Plattform, des MMM (MultiMediCalMeetingpoint),
durch die Kontakte von health care professionals (Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte,
Pharmazeuten und Medizin-Management) zur gemeinsamen Verwirklichung kultureller
Zwecke ermöglicht werden sollen. Für das MMM soll, sobald ein ausreichender
Etat zur Verfügung steht, eine Vollzeitkraft zu unter Fremden üblichen
Konditionen eingestellt werden; geplant ist, hierfür den avisierten 1.
Vorsitzenden des Vereins und Ideengeber Wolfgang Ellenberger anzustellen.
3.
Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete
Mittel durch Beiträge/Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen
eingesetzt werden.
4.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in
der jeweils gültigen Fassung.
5.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
6.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
7.
Der
Verein soll grundsätzlich ohne Kreditaufnahmen geführt werden. Änderung
dieses Aspekts muß von der Vollversammlung abgestimmt werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§
3 Mitgliedschaft
Mitglied
kann jede natürliche oder juristische Person werden.
Der
Verein besteht aus aktiven und Fördermitgliedern (ordentliche Mitglieder) sowie
aus Ehrenmitgliedern.
Aktive
Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder; Fördermitglieder
sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen,
jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und
unterstützen.
Zum
Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den
Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss
der Mitgliederversammlung erforderlich.
Ehrenmitglieder und Gründungsmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.
§
4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die
Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen. Sie haben darüber das Recht, gegenüber dem Vorstand und der
Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das
Stimmrecht nur persönlich, aber auch per e-mail, bzw. in schriftlicher Form) ausgeübt werden.
Die
Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit
– in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
§
5 Beginn/Ende der Mitgliedschaft
Die
Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand per e-mail oder schriftlich beantragt werden. Über
den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher
Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe
dem/der Antragsteller/in mitzuteilen.
Ummeldungen
in der Mitgliedschaft (von aktiver Mitgliedschaft auf Fördermitgliedschaft) müssen
spätestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahrs dem Vorstand schriftlich
mitgeteilt werden.
Die
Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds
oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
Die
freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum
Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber
dem Vorstand erklärt werden.
Der
Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann
dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung,
Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den
Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher
Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit
zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
Bei
Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche
aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder
sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der
Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
Für
die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren,
Umlagen, ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der
Mitgliederversammlung beschlossen wird.
Organe
des Vereins sind
a.
die Mitgliederversammlung
b
der Vorstand.
1.
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat
insbesondere folgende Aufgaben:
-
Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,
-
Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr,
-
Entlastung des Vorstands,
-
(im Wahljahr) den Vorstand zu wählen,
-
über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des
Vereins zu bestimmen,
-
die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom
Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins
sein dürfen.
2.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach
Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten
Halbjahr des Geschäftsjahrs, einberufen. Die Einladung erfolgt 14 Tage/1 Monat
vorher schriftlich per e-mail oder. in schriftlicher Form durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig
festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse.
3.
Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere
folgende Punkte zu umfassen:
Bericht des Vorstands,
Bericht des Kassenprüfers,
Entlastung des Vorstands,
Wahl des Vorstands,
Wahl von zwei Kassenprüfern,
Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlags für das
laufende Geschäftsjahr,
Festsetzung der Beiträge/Umlagen für das laufende Geschäftsjahr bzw. zur
Verabschiedung von Beitragsordnungen,
Beschlussfassung über
vorliegende Anträge.
4.
Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche nach
der Einladung zur Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich per
e-mail oder. in schriftlicher Form
einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den
Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung per e-mail oder. in schriftlicher Form
mitgeteilt werden.
Spätere
Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen
auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die
Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge
zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
5.
Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich
einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die
Einberufung von mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder
dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.
6.
Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung.
Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen
besonderen Versammlungsleiter bestimmen.
Beschlüsse
der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen
nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern
unterzeichnet. Das Protokoll wird per e-mail oder in schriftlicher Form versandt und kann von jedem
Mitglied auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.
1.
Stimmberechtigt sind ordentliche und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat
mit Vollendung des 18. Lebensjahrs eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt
werden darf.
2.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
3.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer
Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
4. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handaufhaben oder Zuruf der Anwesenden und per e-mail oder. in schriftlicher Form-Voting. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und vom Schriftführer und Vorsitzenden unterzeichnet
5.
Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist
eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.bzw.
werden die per e-mail oder. in schriftlicher Form abgegebenen Stimmen gleichberechtigt mitgezählt.
1.
Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
1)
ein
Vorsitzender
2) ein stellvertretender Vorsitzender zur Zeit Dr. Ulf Postulka/ Bad Mergentheim
Sie
werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die
unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf
bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.
2. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
3. Vorstand im engeren juristischen Sinne des § 26 BGB (zur rechtsgültigen Vertretung nach außen) sind der/die erste Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende. Diese beiden Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, wobei jeder alleine handeln kann.
4.
Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder
schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
5.
Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt
und vom Schriftführer und Vorsitzenden unterzeichnet.
6.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist
der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf
diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten
Mitgliederversammlung im Amt.
§
11 Kassenprüfer
Über
die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von 3
Jahren zu wählen.
1.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das
Vermögen steuerbegünstigten Zwecken.
3.
Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten
Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes
abschließend beschließt.
Vorstehender
Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am beschlossen.
Die
Gründungsmitglieder des Vereins zeichnen wie folgt:
1.
Wolfgang Ellenberger, D-74722 Buchen, Arzt und
Konzertpianist
2. Axel Rheindorf, D-61348 Bad Homburg, Jurist, Kassenwart des Bundes
Deutscher Schriftstellerärzte
3
.Dr.med. Wolfgang Beer, D-85567 Oexing, Arzt
4. Dr.med. Dipl-Päd Isa Bittel,
D-91207 Lauf, Allgemeinärztin und Diplompädagogin
5. Patrick Simper, D-66117 Saarbrücken,
Pharmazeut
6. Dr.med. MBA Lutz Steinmüller, D-22880 Wedel, Chefarzt
7.
Dr.med.
Ulf Postulka, D-97215 Uffenheim
(privat),
Frauenarzt in Bad Mergentheim
8. Univ.-Prof. Dr. Dr. Karl Hörmann, D-48151 Münster, Leiter
des Weiterbildungsstudiums Musik- und Tanztherapie an der
Universität Münster, Scharnhorststr. 100, 48151 Münster
9. Dr.med. Wolfgang Sàlat, D-97980 Bad Mergentheim, Arzt
10. Dr.med. Gerhard Hermann, 97215 Uffenheim-Reusch, Laborarzt, Virion
und Serion.